Satzung

Satzung


§ 1      Name und Sitz des Clubs.


Der Club führt den Namen Karnevalsclub „Rafelder Krautsköpf“, kurz:RKK, mit Sitz in Grafenrheinfeld. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt eingetragen werden.


§ 2      Zweck des Clubs

1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den freiwilligen Zusammenschluss von Personen zur Pflege und Förderung, sowie der Erhaltung fastnachtlichen und kulturellen Brauchtums und des gesellschaftlichen Lebens.

2) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Etwaige Gewinne werden nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3.1      Mitglied

a) Mitglied des Clubs kann jede Person werden.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.


b) Die Aufnahme geschieht schriftlich durch Antrag an ein Vorstandsmitglied. Mit Aufnahme in den Club erkennt das Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an. Die Mitgliedschaft tritt in Kraft, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt wurde. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


c) Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


d) Den Mitgliedern gegenüber haftet der Club nicht für Unfälle, die im Rahmen vereinseigener Veranstaltungen auftreten.


e) Jedes Mitglied hat anrecht auf eine Satzung.


f) Die Mitgliedschaft kann aktiv oder unterstützend sein.


g) Jedes Mitglied muss den Mitgliedsbeitrag bezahlen.


§ 3.2. Senatoren


a) Senatoren sind aktive bzw. passive Förderer des Clubs


b) Senatoren werden von den drei Präsidenten vorgeschlagen.


c) Senatoren haben kein zusätzliches Stimmrecht im Präsidium oder in der Mitgliederversammlung.


d) Senatoren leisten zusätzlich einen Senatorenbeitrag von 100 € jährlich.


e) Senatoren können vom Präsidium auch zu Ehrensenatoren ernannt werden.


g) Jeder Senator erhält innerhalb der Session einen Sessionsorden. Vorrangig soll die Verleihung am Rathaussturm erfolgen.


f) Zur würdigen Vertretung des Clubs nach außen erhalten Senatoren einheitliche Narrenkappen, die bei jeder Veranstaltung des Clubs innerhalb der Karnevalssession getragen werden müssen. Die Kosten für die Narrenkappe trägt jeder Senator.


h) Die Senatorenschaft erlischt wie die Mitgliedschaft §4


§ 4 Verlust der Mitgliedschaft


a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, sowie durch Auflösung des Clubs


b) Der Austritt aus dem Club ist nur in schriftlicher Form mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und an ein Vorstandsmitglied zu richten.


c) Clubeigentum ist unverzüglich nach Verlust des Mitgliedsrechtes zurückzugeben. Bestehende Beitragsrückstände verfallen nicht durch Austritt. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Clubvermögen.


d) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es

– trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist,

– das Ansehen des Clubs nach Außen schädigt,

– die Bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.

e) Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied einWiderspruchsrecht zu, das auf dem schriftlichen Wege wahrzunehmen ist. DieMitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung im Vorstand oder der Mitgliederversammlung.

§     5 Organe des Clubs


Die Organe des Clubs sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Die Vorstandschaft
c. Vorstand im Sinne des §26 BGB

§ 6 Die Mitgliederversammlung


a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Clubs. Die Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt 14 Tage vor dem angegebenen Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich.

b) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten und müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

c) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und zwar mit einer einfachen Stimmenmehrheit. Nur zur Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Versammlung entscheidet bei Beschlüssen über die
Art der Abstimmung.

d) Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Präsidenten zu unterzeichnen ist.


e) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die Vorstandschaft je nach Bedarf einberufen. Sie hat eine solche auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder mit Unterschriften verlangen.


§ 7 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

– Satzungsbeschlüsse und Satzungsänderungen

– Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

– Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte des Clubs

– Jährlich Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichtes, desKassenprüfungsberichtes und die Entlastung der Vorstandschaft.

– Im Turnus von 3 Jahren die gesamte Vorstandschaft einschließlich der Revisoren zu wählen; die Vorstandschaft bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

– Auflösung des Clubs

§ 8      Vorstand und Aufgaben des Vorstands

Die Vorstandschaft besteht aus:

     – drei gleichberechtigten Präsidenten

     – dem Kassier

     – dem Schriftführer

     – und 6 Beisitzern.

Die Vorstandschaft führt entsprechend den Mitgliederversammlungs-entscheidungen die laufenden Geschäfte des Clubs. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 3 gleichberechtigten Präsidenten. Jeweils zwei Präsidenten vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9      Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre 2 Kassenprüfer. Die Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben vor dem Termin der Mitgliederversammlung ist jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zum Zwecke der Berichterstattung in der Mitgliederversammlung zu erledigen.

§ 10      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. eines Kalenderjahres bis zum 31.12. des Kalenderjahres.

§11 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 12      Auflösung des Clubs

Zur Auflösung des Clubs ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung notwendig. Die Mitgliederversammlung beruft zwei Liquidatoren, welche in Übereinstimmung mit dem
Clubrecht die Geschäfte des Clubs abwickeln.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke übernimmt die politische Gemeinde Grafenrheinfeld das Restvermögen und hält es für 5 Jahre für die Neugründung eines Faschingsvereines vor. Bei Nichtinanspruchnahme ist es danach für gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu verwenden.


Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. November 1995 beschlossen und tritt hiermit in Kraft.


Grafenrheinfeld, den 12. November 1995


Präsidium


Die Änderungen in § 3 wurden durch die Mitgliederversammlung am 05. Mai 2002, die Änderung in § 10 wurden durch die Mitgliederversammlung am 29. Juni 2003, beschlossen und treten hiermit in Kraft.
Weitere Änderungen in § 2 (1.,2.,4.), § 3.2 und § 12 wurden durch die
Mitgliederversammlung am 08.03.2015 beschlossen und treten hiermit in Kraft.


Grafenrheinfeld, den 08.03.2015


Präsidium

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